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  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

    AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der PoliCell GmbH & Co.KG, gültig ab 01.10.2025

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz „AGB”) gelten für alle zwischen einem Kunden und der PoliCell GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „PoliCell“) geschlossenen Verträge und Angebote über den Verkauf und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen. Diese gelten in der jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn PoliCell den Kunden zukünftig nicht mehr ausdrücklich auf die Geltung dieser AGB hinweist.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form) anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen trotz Kenntnis nicht ausdrücklich widersprochen haben oder die Bestellung des Kunden vorbehaltlos ausgeführt haben. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Ausnahme hiervon bilden in Textform dokumentierte Individualabreden.

(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Sämtliche kundenseitig erteilten Aufträge und Bestellungen, unmittelbar erteilte ebenso wie durch Vertreter vermittelte, bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Diese können wir innerhalb von einer Woche durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erklären, die sowohl in schriftlicher, fernschriftlicher, elektronischer als auch in mündlicher Form erfolgen kann. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Bestellungen, Neben und Ergänzungsabreden, auch solche über Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Selbiges gilt für Vertragsänderungen oder Ergänzungen. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei unmittelbarer Ausführung der Bestellung und oder Leistung, ist der Inhalt des Lieferscheines und oder der Rechnung maßgeblich.

(3) Werden Preise, Konditionen und Gesamtmengen für einen definierten Zeitraum festgelegt und von uns schriftlich bestätigt, während die konkreten Abrufe durch Abrufaufträge des Kunden bedarfsgerecht erfolgen, handelt es sich sowohl um eine verbindliche Liefer als auch Abnahmeverpflichtung.

(4) Das Recht zur Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB laesio enormis ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung und Lieferzeit, Lieferverzug

(1) Umfang, Art und Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung bestimmen sich anhand unserer maßgeblichen Auftragsbestätigung. Im Falle von Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung, gelten diese Änderungen als vom Kunden genehmigt, sofern er ihnen nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

(2) Änderungen des Materials oder dessen Formen, die auf produktionsübliche Schwankungen zurückzuführen sind, behalten wir uns vor, sofern der Liefergegenstand weiterhin die zugesicherten Eigenschaften erfüllt.

(3) Bei der Lieferung können gewisse Abweichungen hinsichtlich der Liefermenge gegenüber der Auftragsbestätigung auftreten, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Daher fallen Mindermengen von bis zu 5% in den Toleranzbereich und berechtigen nicht zur Beanstandung und oder Nachlieferung.

(4) Mit der Auftragserteilung garantiert der Kunde in Anbetracht des Auftragsvolumens zugleich seine Zahlungsfähigkeit. Verschlechtern sich Vermögenslage und oder Liquidität des Kunden so, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, können wir die uns obliegende Leistung Zug um Zug gegen die dem Kunden obliegende Leistung erbringen oder von einer Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden negativer Bonitätsauskünfte. Wir können in diesen Fällen auch unbeschadet weitergehender Aufwendungs und Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach unserer Risikoeinschätzung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(5) Zu angekündigten Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar und sachlich begründet ist.

(6) Wir behalten uns darüber hinaus vor, eine in Qualität und Preis der bestellten Leistung gleichwertige und funktionsgleiche Ersatzleistung zu erbringen. Im Falle der Nichterbringung der Leistung und oder der Nichtverfügbarkeit der Ware erhält der Kunde unverzüglich eine Mitteilung.

(7) Lieferzeiten und oder fristen verstehen sich als freibleibende und unverbindliche Angaben, sie gelten annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Sofern nichts Anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Baustelle durch uns im Namen und für Rechnung des Kunden. Grundsätzlich gilt bei vereinbarter Lieferung frei Baustelle mit oder ohne Entladung:

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu leistenden Informationen bzgl. Entladeort, Zufahrt zur Baustelle, sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
  2. Die vereinbarte Lieferung frei Baustelle setzt voraus, dass die Zufahrt zur Baustelle mit LKW befahrbar und befestigt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zu erlauben und oder zu ermöglichen. Wird die Anlieferung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so gilt die Lieferfrist unsererseits als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt worden ist.
  3. Ist die Verzögerung der Anlieferung durch den Kunden verschuldet, so behalten wir uns vor, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Eine entsprechende Mitteilung und Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten wird dem Kunden hierzu im Vorfeld übermittelt. Gleichzeitig sind wir berechtigt, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

(8) Bei einem Lieferverzug von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten. Verspätete Lieferungen berechtigen den Kunden weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den Netto Auftragswert begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.

(9) Für Lieferverzögerungen, die durch unvorhersehbare Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, insbesondere in Fällen höherer Gewalt, Krieg, Feuer, Pandemien, Arbeitskräfte, Energie, Materialmangel, Streik, Stau, Panne etc. sowie Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken unserer Vorlieferanten eintreten, haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Derartige Ereignisse führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird ein Festhalten am Vertrag hierdurch für uns oder den Kunden unzumutbar, sind beide Vertragspartner berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Lieferung zurückzustellen. Schadenersatzansprüche des Kunden entstehen hierdurch nicht.

(10) Wenn kundenseitig Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 3 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Nach Ablauf dieser Frist sind wir wahlweise berechtigt, dem Kunden die restliche Ware in Rechnung zu stellen oder den Restauftrag zu kündigen, wobei der Kunde mit den angefallenen Kosten belastet wird.

§ 4 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in allen Fällen ab Werk auf den Kunden über, sobald wir die Lieferbereitschaft anzeigen oder die Ware zur Abholung bereithalten.

(2) Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Kunden, auch bei Lieferung frei Baustelle mit oder ohne Entladung, soweit nicht anders vereinbart. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf schriftliche Anordnung und auf eigene Kosten des Kunden.

(3) Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet. Wird auf Wunsch des Kunden unmittelbar an Dritte geliefert, gilt die Ware als geliefert und angenommen.

§ 5 Verpackung und Entladung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware lose als Schüttgut zur Abholung bereitgestellt bzw. geliefert.

(2) Nach Vereinbarung wird die Ware in Einweg Big Bags mit einem Volumen von 1,5 m³, 2 m³ oder 3 m³ zur Abholung bereitgestellt bzw. geliefert. Die Einweg Big Bags werden separat berechnet, soweit nicht anders vereinbart und gehen in das Eigentum des Kunden über.

(3) Nach Vereinbarung werden Einweg Big Bags auf Einweg oder Europaletten zur Abholung bereitgestellt bzw. geliefert. Die Euro bzw. Einwegpaletten werden separat berechnet und gehen in das Eigentum des Kunden über. Bei Rückgabe unbeschädigter Europaletten im Rahmen der vereinbarten Frist werden diese entsprechend vergütet.

(4) Die Einweg Big Bag Verpackungsgebinde sind ausschließlich für die Befüllung mit PoliCell Schaumglasschotter vorgesehen. Eine Lagerung von vollen Big Bags ist auf 6 Monate zu beschränken und muss fachgerecht erfolgen. Die Gebinde sind vor UV Bestrahlung durch Sonnenlicht und vor Feuchtigkeit zu schützen.

(5) Wir nehmen Transport und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der geltenden Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Kunde hat für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(6) Geeignete Vorrichtungen und ausreichende sowie dafür ausgebildete Hilfskräfte zur Entladung der in Big Bags gelieferten Ware sind seitens des Kunden zur Verfügung zu stellen. Bei Entladung der Big Bags mit Kran oder ähnlichen Hebegeräten ist das Anhängen an allen 4 Transportlaschen obligatorisch. Jede andersartige Verwendung der Big Bags ist untersagt und entbindet PoliCell von jeglicher Haftung.

(7) Das Entladen der gelieferten Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die von uns gelieferte Ware unverzüglich entladen wird.

(8) Der Beginn der Entladezeit wird ab Eintreffen am Entladeort berechnet. Wartezeiten, zum Beispiel bedingt durch schwierige Zufahrtsverhältnisse und oder durch den Kunden entstandene Verzögerungen der Entladezeiten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

(9) Bei Überschreitung der vereinbarten freien Warte und Entladezeit wird dem Kunden jede angefangene 1/2 Stunde in Rechnung gestellt.

(10) Bei mehreren Entladestellen werden für die zweite und jede weitere Entladestelle zusätzliche Lieferkosten berechnet. Eine entsprechende Mitteilung und Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten wird dem Kunden hierzu im Vorfeld übermittelt.

§ 6 Preise, Zahlungen und Zahlungsverzug

(1) Unsere Preise gelten ab Werk bzw. Lager, exklusive Verpackung, Transport und Entladekosten, Versicherung, Gebühren, Zoll oder sonstige Einfuhrabgaben, wenn in der Auftragsbestätigung nichts Anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der am Tag der Auftragserfüllung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausweisen. Die Kosten für Verpackung und Transport werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Unsere Preise haben eine maximale Gültigkeit von 3 Monaten gerechnet ab Auftragsbestätigung, sofern nicht anders vereinbart. Nach Ablauf dieser Frist behalten wir uns Preisänderungen vor.

(3) Der Kaufpreis ist ohne jeden Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Kunden zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Wir sind berechtigt, Teillieferungen und oder leistungen mit Teilrechnungen abzurechnen.

(4) Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.

(5) Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, sind wir ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche nach unserer Wahl berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder Verzugszinsen in der in nachfolgendem Absatz 5 bezifferten Höhe zu berechnen, bis endgültig und vollständig gezahlt ist.

(6) Im Übrigen kommt der Kunde durch Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Kunde kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 10 Tage nach Erhalt der Rechnung oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung nicht feststellen lässt, 10 Tage nach Erhalt der Warenlieferung mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, mit Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 9,2% Punkten über dem jeweils aktuell geltenden Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verlangen.

(7) Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die entstandenen Mahn und Inkassospesen als Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB zu ersetzen. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

(8) Bei Verzug des Kunden bei einer Teilzahlung ist PoliCell berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Dieses Recht steht uns auch dann zu, wenn uns nach Abschluss eines Vertrages eine sich verschlechterte Bonität des Kunden bekannt wird. Zur Einforderung unserer Ansprüche sind wir berechtigt, uns der Leistungen Dritter zu bedienen.

(9) Die Aufrechnung unserer Kaufpreisforderung mit Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen.

(10) Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte und oder verarbeitete Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum von PoliCell. Wenn der Kunde in Verzug gerät, ist PoliCell berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder an sich zu nehmen. Solange keine vollständige Begleichung der Forderungen vorliegt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben. Erfolgt dennoch ein Weiterverkauf, tritt der Kunde schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zukommenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber an die PoliCell ab, die die Abtretung hiermit annimmt.

(2) Im Fall, dass der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber nicht nachkommt, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerdem berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Zustimmung des Kunden auf dessen Kosten abzuholen. Die Zurücknahme stellt in diesem Fall keine verbotene Eigenmacht dar.

(3) Der Kunde ist zur getrennten, fachgerechten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.

(4) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware sind uns durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Die für einen Widerspruch oder eine Intervention notwendigen Unterlagen sind uns in diesem Zuge unverzüglich zu überreichen.

(5) Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Kunden sind unzulässig.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, uns rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum von PoliCell stehende Vorbehaltsware übernehmen können.

§ 8 Gewährleistung

(1) Grundsätzlich gilt, dass die gelieferte Ware die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit, aufweist. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Allgemein wird über die Gewährleistung hinaus nach diesen Bedingungen keinerlei Garantie übernommen. Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende Abweichungen und oder Abweichungen von einem Muster und oder Verkaufsunterlagen, welche dem Angebot und oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen, stellen keinen Mangel dar und gelten als genehmigt.

(2) Sofern die Ware zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmt ist, ist seitens des Kunden eine Untersuchung der Ware unmittelbar vor Einbau bzw. Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel durch den Kunden zu erfolgen. Für den Fall, dass der Kunde seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und oder Mängelzeige versäumt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Kunden keine Ansprüche zu.

(3) Der Kunde kann das Recht auf Gewährleistung innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang geltend machen. PoliCell ist berechtigt, zwischen Austausch, Nachbesserung oder Preisminderung zu wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt.

(4) In Fällen, in denen ein Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung, Einbau und Lagerung zurückzuführen und dieser nicht durch PoliCell zu vertreten ist, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung der Ware beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Gleichermaßen stellen natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, keine Mängel dar, die Gewährleistungsansprüche begründen.

(5) Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

(6) Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung der gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbehebung nicht übersteigen darf, berechtigt.

§ 9 Schadenersatz und Haftung

(1) PoliCell haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und oder Lagerung entstanden sind. PoliCell haftet nur für Schäden, die durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlich verursacht wurden. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt beim Kunden.

(2) Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

§ 10 Überlassene Unterlagen, Materialien und Geheimhaltung

(1) An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Preisvereinbarungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Maß und Gewichtsangaben, behalten wir uns jegliche Eigentums und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung bzw. im Rahmen der Vertragsanbahnung zu verwenden und nach Erfüllung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Waren und Materialien sowie für Einbauanleitungen, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Kunden bereitstellen. Derartige Gegenstände sind solange sie nicht verarbeitet werden auf Kosten des Kunden gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Sofern es nach Übermittlung der Unterlagen nicht innerhalb von 4 Wochen zu einem Vertragsschluss der Parteien gekommen ist, hat der Kunde die überlassenen Unterlagen unverzüglich nachweislich zu vernichten bzw. digitale Dokumente zu löschen.

(4) Die Angaben in den überlassenen Unterlagen, insbesondere Maß und Gewichtsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und schließen eine diesbezügliche Haftung durch uns aus. Änderungen, Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen etc. und Irrtum behalten wir uns vor.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Krummnußbaum, Republik Österreich.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, St. Pölten, Republik Österreich. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen.

§ 12 Anwendbares Recht

(1) Auf die Vertragsbeziehung sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.

(2) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 13 Formvereinbarungen

(1) Sämtliche Abreden zwischen PoliCell und dem Kunden bedürfen der Schriftform.

(2) Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(3) Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch E Mail Genüge getan.

§ 14 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen AGB nicht berührt werden.

(2) Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.