Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der PoliCell GmbH & Co.KG, gültig ab 07/2023 – Stand 07/2023
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz “AGB”) gelten für alle zwischen einem Kunden und der PoliCell GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz „PoliCell“) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen eines Käufers, die wir nicht ausdrücklich in Textform (schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form) anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen, trotz Kenntnis, nicht ausdrücklich widersprochen haben oder die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausgeführt haben. Unser Schweigen bedeutet Ablehnung. Ausnahme hiervon bilden in Textform dokumentierte Individualabreden.
(3) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Eine kundenseitige Bestellung ist als bindendes Angebot zu betrachten. Sämtliche Aufträge und Bestellungen, unmittelbar erteilte ebenso wie durch Vertreter vermittelte, bedürfen unserer ausdrücklichen Annahme. Diese können wir innerhalb von einer Woche durch Übersendung einer Auftragsbestätigung erklären, die sowohl in schriftlicher, fernschriftlicher, elektronischer als auch in mündlicher Form erfolgen kann. Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Bestellungen, Neben- und Ergänzungsabreden, auch solche über Ausführung der Bestellung, bedürfen zur Gültigkeit unserer gesonderten schriftlichen Bestätigung. Selbiges gilt für Vertragsänderungen oder -ergänzungen.
§ 3 Lieferung und Lieferzeit
(1) Umfang, Art und Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung bestimmen sich maßgeblich anhand unserer Auftragsbestätigung. Im Falle von Abweichungen der Auftragsbestätigung gegenüber der Bestellung, gelten diese Änderungen als vom Kunden genehmigt, sofern er ihnen nicht unverzüglich widerspricht.
(2) Änderungen des Materials oder dessen Formen, die auf produktionsübliche Schwankungen zurückzuführen sind, behalten wir uns vor, sofern der Liefergegenstand weiterhin die zugesicherten Spezifikationen erfüllt.
(3) Mit der Auftragserteilung garantiert der Kunde in Ansehung des Auftragsvolumens zugleich seine Zahlungsfähigkeit. Verschlechtern sich Vermögenslage und/oder Liquidität des Kunden so, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, können wir die uns obliegende Leistung Zug um Zug gegen die dem Käufer obliegende Leistung erbringen oder von einer Sicherheitsleistung des Käufers abhängig machen. Dies gilt insbesondere bei Bekanntwerden negativer Bonitätsauskünfte. Wir können in diesen Fällen auch unbeschadet weitergehender Aufwendungs- und Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach unserer Risikoeinschätzung ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(4) Zu angekündigten Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar und sachlich begründet ist.
(5) Wir behalten uns darüber hinaus vor, eine in Qualität und Preis der bestellten Leistung gleichwertige und funktionsgleiche (Ersatz-)Leistung zu erbringen. Im Falle der Nichterbringung der Leistung erhält der Kunde unverzüglich eine Mitteilung über die Nichtverfügbarkeit der Ware. Gleichermaßen werden dem Kunden bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich erstattet.
(6) Lieferzeiten oder -fristen verstehen sich als freibleibende und unverbindliche Angaben; sie gelten annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Grundsätzlich gilt:
- Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu leistenden Informationen bzgl. Abladeort, Zufahrt zur Baustelle, sowie vor Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so gilt die Lieferfrist unsererseits als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
- Liegt die Verzögerung der Auslieferung in der Sphäre des Kunden, so behalten wir uns vor, die Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern. Eine entsprechende Mitteilung und Aufschlüsselung der zu erwartenden Kosten wird dem Kunden hierzu im Vorfeld übermittelt.
(7) Bei einem Lieferverzug von mehr als sechs Wochen sind beide Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem jeweils anderen vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten. Nicht ausgeführte oder verspätete Lieferungen berechtigen den Käufer weder zum Rücktritt von seiner Bestellung noch zu irgendwelchen Ansprüchen. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den Netto Auftragswert begrenzt ist. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen.
(8) Für Lieferverzögerungen, die durch unvorhergesehene Vorgänge, wie Streik, Brand, Stau oder Panne sowie Betriebsstörungen im eigenen Werk oder in den Werken unserer Vorlieferanten eintreten, haften wir dem Kunden nicht.
(9) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
§ 4 Überlassene Unterlagen, Materialien und Geheimhaltung
(1) An allen dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung bzw. im Rahmen der Vertragsanbahnung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien sowie für Einbauanleitungen, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Käufer bereitstellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Käufers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Sofern es nach Übermittlung der Unterlagen nicht innerhalb von 4 Wochen zu einem Vertragsschluss der Parteien gekommen ist, hat der Kunde die überlassenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten bzw. digitale Dokumente zu löschen.
(4) Die Angaben in den überlassenen Unterlagen, insbesondere Maß- und Gewichtsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen.
§ 5 Verpackung und Versand
(1) Der Versand erfolgt ex Werk.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware lose geliefert.
(3) Der Käufer hat sicherzustellen, dass die Abladestelle mit den entsprechenden Transportmitteln erreicht werden kann. Insbesondere Baustellenanfahrten müssen frei und für schwere Lastwagen auf befestigtem Untergrund befahrbar sein.
(4) Minustoleranzen von bis zu 10% am Lieferort berechtigen nicht zur Nachlieferung.
§ 6 Big Bags
(1) PoliCell Schaumglas wird in Einweg-Big-Bags mit einem Volumen von 2 m³ oder 3 m³ angeliefert. Der Einweg-Big-Bag geht in das Eigentum des Käufers über.
(2) Big-Bag-Verpackungsgebinde sind ausschließlich für die Befüllung mit PoliCell Schaumglasschotter konstruiert. Eine Lagerung von vollen Big Bags ist auf 6 Monate zu beschränken und muss fachgerecht erfolgen. Die Gebinde sind vor UV-Bestrahlung durch Sonnenlicht zu schützen.
(3) Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück. Der Käufer hat für die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Entsprechende Vorrichtungen und Mitarbeiter zur Abladung von Big Bags sind seitens des Käufers zur Verfügung zu stellen. Bei Abladung der Big Bags mit Kran oder ähnlichen Hebegeräten ist das Anhängen an allen 4 Transportlaschen obligatorisch.
(5) Jede andersartige Verwendung der Big-Bags ist untersagt und entbindet PoliCell von jeglicher Haftung.
§ 7 Entladung
(1) Das Entladen der angelieferten Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Empfängers. Dieser ist dafür verantwortlich, dass ausreichend und dafür ausgebildete Hilfskräfte sowie die zweckmäßigen Entladegeräte vor Ort zur Verfügung stehen. Mit dem Entladen gilt die Ware als angenommen. Der Beginn der Abladezeit wird ab Eintreffen am Abladeort/ab der vereinbarten Uhrzeit berechnet. Wartezeiten, bedingt durch schwierige Zufahrtsverhältnisse, werden berechnet.
(2) Die im Transportpreis enthaltene Entladezeit von LKW’s mit bis zu 90 m³ für lose Ware (ohne Abladetuch) beträgt maximal 60 Minuten.
(3) Die im Transportpreis enthaltene Entladezeit von LKW’s bis 90 m³ für lose Ware (mit Abladetuch) oder Big Bags beträgt maximal 120 Minuten.
(4) Bei Transportbestellungen mit mehreren Entladestellen im Umkreis von 25 km werden für die zweite Entladestelle und jede weitere je EUR 50,00 verrechnet.
(5) Der Zuschlag für Standzeiten des LKW beträgt EUR 1,00/m³/Stunde.
§ 8 Preise, Zahlungen und Verzug
(1) Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts Anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der am Tag der Auftragserfüllung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausweisen.
(2) Der Kaufpreis ist ohne jeden Abzug sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
(3) Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig.
(4) Kommt der Käufer seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nach, sind wir ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche nach unserer Wahl berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder weitere Lieferungen und Leistungen auszusetzen oder Verzugszinsen in der in nachfolgendem Absatz 6 bezifferten Höhe zu berechnen, bis endgültig und vollständig gezahlt ist.
(5) Im Übrigen kommt der Käufer durch Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens jedoch auch ohne Mahnung 10 Tage nach Erhalt der Rechnung oder wenn sich der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung nicht feststellen lässt, 10 Tage nach Erhalt der Warenlieferung mit der Zahlung in Verzug. Wir sind berechtigt, mit Verzugseintritt Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.
(6) Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
(7) Dem Käufer obliegt es, ggf. nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Wenn der Käufer in Verzug gerät, ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Waren wieder an sich zu nehmen. Solange keine vollständige Begleichung der Forderungen vorliegt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Sache zu verkaufen oder an Dritte weiterzugeben. Erfolgt ein Weiterverkauf dennoch tritt der Käufer schon jetzt die Kaufpreisforderung gegen den Wiederkäufer an den Verkäufer ab, der die Abtretung hiermit annimmt.
(2) Im Falle dessen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, uns gegenüber nicht nachkommt, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist außerdem berechtigt, unsere Vorbehaltsware dem Kunden zu entziehen. Die Wegnahme stellt in diesem Fall keine verbotene Eigenmacht dar.
(3) Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware verpflichtet.
(4) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware sind uns durch den Kunden unverzüglich anzuzeigen. Die für einen Widerspruch oder eine Intervention notwendigen Unterlagen sind uns in diesem Zuge unverzüglich zu überreichen.
(5 Pfändungen, Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware sowie der uns zustehenden Rechte und andere unsere Rechte beeinträchtigende Verfügungen durch den Kunden sind unzulässig.
§ 10 Gewährleistung
(1) Grundsätzlich gilt, dass die gelieferte Ware die aus der Produktbeschreibung ersichtliche Beschaffenheit, andernfalls die handelsübliche Beschaffenheit, aufweist. Erklärungen über die Beschaffenheit stellen keine Garantie dar, sofern sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Allgemein wird über die Gewährleistung nach diesen Bedingungen bzw. nach dem Gesetz keinerlei Garantie übernommen.
(2) In Fällen, in denen der Mangel auf eine unsachgemäße Verwendung, Einbau und Lagerung zurückzuführen ist, und diese nicht durch PoliCell zu vertreten sind, sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Des Weiteren ist die Übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen ausgeschlossen, wenn der Mangel auf einer unsachgemäßen Veränderung des Liefergegenstandes beruht und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Gleichermaßen stellen natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, keine Mängel dar, die Gewährleistungsansprüche begründen.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Krummnußbaum, Republik Österreich.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit rechtlich zulässig, St. Pölten, Republik Österreich. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen.
§ 12 Anwendbares Recht
(1) Auf die Vertragsbeziehung sowie auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet ausschließlich das Recht der Republik Österreich in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.
(2) Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird gemäß Artikel 6 dieses Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 13 Formvereinbarungen
(1) Sämtliche Abreden zwischen PoliCell und dem Kunden bedürfen der (nachträglichen) Schriftform.
(2) Änderungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch Telefax oder Email Genüge getan.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen eines einzelnen Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss oder bei der späteren Aufnahme der Bestimmung den Punkt bedacht hätten.